HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE UND PRÜFUNGSAMT

Diplom-Prüfungsordnung

für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre
an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Humboldt-Universität zu Berlin

 
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 Allgemeine Informationen I. Allgemeines
II. Diplomvorprüfung III. Diplomprüfung
IV. Schlußbestimmungen  
 
Allgemeine Informationen
 
Die HTML-Version der Prüfungsordnung Betriebswirtschaftslehre dient nur der Information und wird ohne Gewähr auf Richtigkeit veröffentlicht: Handlungsgrundlage für die Gremien der Humboldt-Universität ist allein die im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin abgedruckte Version der Prüfungsordnung. Anträge an den Prüfungsausschuß der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können bis auf weiteres nur in Schriftform entgegengenommen werden. Das Sekretariat (Raum 326) des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. Oliver Günther ist dazu montags bis freitags jeweils von 8.00 bis 9.00 Uhr geöffnet. Fragen zur Prüfungsordnung beantwortet PD Dr. Bernd Viehweger auch per e-Mail.

Die Diplom-Prüfungsordnung Betriebswirtschaftslehre konnte nur durch Hilfe des Studentenrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im W3 veröffentlicht werden, da bei anderen Institutionen der Humboldt-Universität zu Berlin eine elektronische Version des Dokuments nicht verfügbar war. Der Studentenrat bietet auf seiner Website neben dieser Prüfungsordnung auch weitere relevante Gesetzestexte als herunterladbare Dateien im WinWord-Format an. Bei Fragen zur Prüfungsordnung können sich Studierende auch direkt an den Studentenrat wenden.

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I. Allgemeines
 
Auf Grund von § 31 i.V.m. §§ 71 und 90 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - Berl HG) in der Fassung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649) hat der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin am 5. Januar 1994 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre erlassen.

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des wissenschaftlichen Studiums der Betriebswirtschaftslehre. In der Diplomprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er gründliche Fachkenntnisse erworben hat, daß sie/er die Zusammenhänge ihres/seines Faches überblickt und daß sie/er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

(2) Das Studium soll der Studentin/dem Studenten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Kauffrau" bzw. "Diplom-Kaufmann" (Dipl.-Kfr. bzw. Dipl.-Kfm.).

§ 3 Regelstudienzeit und Studienordnung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich eines Examenssemesters neun Semester. Davon entfallen je vier Semester auf das Grundstudium und auf das Hauptstudium.

(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden so gestaltet, daß die Studierenden die Diplomprüfung mit Ende des neunten Semesters abschließen können.

(3) Die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen werden in der Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre festgelegt. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Umfang der insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen soll 160 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Davon sollen im Grund- und im Hauptstudium jeweils höchstens 72 Semesterwochenstunden auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen entfallen. 16 Stunden sollen dem Studenten für das Studium nach freier Wahl (einschließlich studium generale) zur Verfügung stehen.

(4) Ein Berufspraktikum während des Studiums ist nicht vorgesehen. Die Dauer einer freiwilligen berufspraktischen Ausbildung während des Studiums wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters und die Diplomprüfung in der Regel am Ende des 9. Studiensemesters abgeschlossen sein. Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungen werden in der Regel je zwei-mal im Jahr abgehalten.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen. Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(3) Die Orte und Zeiten der Prüfungen werden durch Aushang bekanntgegeben, desgleichen die Fristen für die Meldungen zu den Prüfungen. Die Meldefristen sind Ausschlußfristen. Die Ausschlußfrist für die Rücknahme einer Meldung darf frühestens eine Woche vor Beginn des betreffenden Prüfungsabschnitts enden.

(4) Die Prüfungen in Pflichtveranstaltungen werden in deutscher Sprache abgelegt. Bei studienbegleitenden Prüfungen können die Prüfungen auch in der Sprache erfolgen, in der die Lehrveranstaltung abgehalten wurde.

(5) Die Prüfungen können vorzeitig abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Für die Gruppe der Professorinnen/Professoren im Prüfungsausschuß, für die wissenschaftliche Mitarbeiterin/den wissenschaftlichen Mitarbeiter und für die Studentin/den Studenten wird je eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und für das Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung und rechtzeitige Bewertung der Prüfungsleistungen. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern gemäß
§ 6 Abs. 1.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und einer/eines weiteren Professorin/Professors mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses ist bei der Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Festlegung von Prüfungsaufgaben nicht stimmberechtigt. Es ist bei der Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen anzuhören.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer. Zu Prüferinnen/Prüfern werden Professorinnen/Professoren und habilitierte akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bestellt. Davon abweichend dürfen nicht habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Sinne von § 110 BerlHG sowie Lehrbeauftragte bei allen Prüfungsleistungen, die nicht in der Diplomprüfung erbracht werden, zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden, wenn sie eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausüben und einen Hochschulabschluß besitzen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden. Ausgeschiedene, nicht entpflichtete Professorinnen/Professoren sowie habilitierte akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeite können für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Humboldt-Universität ausgeschieden sind, zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden.

(2) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder eine vergleichbare Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat oder auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften promoviert wurde.

(3) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig.

(4) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, wenigstens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

§ 7 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres/seines Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann.

(2) Jede Klausurarbeit soll in der Regel von zwei Prüferinnen/Prüfern gemäß § 8 Abs. 1 bewertet werden. Prüfungsleistungen, die in studienbegleitenden Prüfungen erbracht werden, werden nur von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Stellen mehrere Prüferinnen/Prüfer Aufgaben für eine Klausur, so sind die Prüfungsleistungen zunächst mit Punkten zu bewerten, aus deren Summe dann die Note zu ermitteln ist.

(3) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so regelt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten und der Prüferin/dem Prüfer, wie eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen ist. Entsprechendes gilt für studienbegleitende Prüfungen.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut       (eine hervorragende Leistung),
2 = gut       (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt),
3 = befriedigend       (eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
4 = ausreichend       (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt),
5 = nicht ausreichend       (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).

Durch Herabsetzen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Note der Fachprüfung als arithmetisches oder nach Maßgabe der Bestimmung dieser Prüfungsordnung als gewichtetes arithmetisches Mittel der Einzelnoten. Die Note der Fachprüfung lautet bei einem Mittelwert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut,
über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten. Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird gemäß § 23 Abs. 6 ermittelt.

Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt

bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut,
über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung der Fachnoten bzw. der Gesamtnote wird jeweils nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Bei überragenden Leistungen kann durch Beschluß des Prüfungsausschusses ausnahmsweise die Gesamtnote "mit Auszeichnung" vergeben werden.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang (Studiengang, der der gleichen Rahmenordung unterliegt) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. Soweit die an einer anderen Hochschule absolvierte Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen der Diplomprüfung beschränkt sich auf abgeschlossene Diplomprüfungen einzelner Fächer. Diese Anerkennung kann in höchstens drei Fächern erfolgen. Eine an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit wird nicht anerkannt. Wenn Fachprüfungen der Diplomprüfung anerkannt werden, so kann der Prüfungsausschuß den Zeitraum der Prüfungen gemäß § 18 Abs. 7 auf einen Prüfungszeitraum beschränken.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit den in dieser Prüfungsordnung geforderten Leistungen entsprechen.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten.

(4) Berufspraktische Tätigkeiten werden grundsätzlich nicht auf die Studienzeit und nicht auf Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet.

(5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis kenntlich zu machen.

(7) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß zuständig. Soweit die Entscheidung eine fachliche Beurteilung erfordert, ist zuvor eine/ein für das Fachgebiet zuständige Prüferin/zuständiger Prüfer zu hören.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin/der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat nach der Meldung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Die dem Attest zugrundeliegende ärztliche Untersuchung muß spätestens am Tag der Prüfung, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am auf die Prüfung folgenden Werktag erfolgen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer mündlichen Prüfung wird ein neuer Termin anberaumt. Im Falle des Versäumnisses von Klausurprüfungen hat die Kandidatin/der Kandidat an der Klausur des nächsten Prüfungstermins teilzunehmen.

(3) Stellt sich während der Prüfung oder nachträglich heraus, daß die Kandidatin/der Kandidat versucht hat, das Ergebnis dieser Prüfung durch Täuschung oder die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt einen Täuschungsversuch dar, sofern die Kandidatin/der Kandidat nicht nachweist, daß das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Ordnungsverstoß kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen in dem betreffenden Fach ausschließen. Die Kandidatin/der Kandidat ist auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn sie/er die Zulassung zur Prüfung nicht rechtmäßig erlangt hat.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von zehn Tagen beantragen, daß eine Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 vom Prüfungsausschuß zurückgenommen wird. Wird dem Antrag der Kandidatin/des Kandidaten stattgegeben, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Abs. 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Besteht aufgrund der Ausgangslage die Möglichkeit, daß der Prüfungsausschuß eine die Kandidatin/den Kandidaten belastende Entscheidung trifft, ist der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag rechtliches Gehör zu gewähren. Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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II. Diplomvorprüfung
 
§ 11 Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.  das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
2.  an der Humboldt-Universität für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist und
3.  an der vierstündigen Klausur "Buchhaltung" und an der zweistündigen Klausur "Wirtschaftsgeschichte" erfolgreich teilgenommen hat (zwei Leistungsnachweise).

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist spätestens mit der Meldung zur ersten Klausur des ersten Prüfungsabschnitts schriftlich an das Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.  die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
2.  eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sie/er sich bereits einer Diplom- oder Diplomvorprüfung oder Teilen hiervon in dem gleichen Studiengang unterzogen hat. Eine gleichartige Erklärung ist auch abzugeben, wenn es sich um einen im Grundstudium dem in dieser Prüfungsordnung geregelten Studiengang gleichen Studiengang handelt (wie Ökonomie, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftspädagogik) oder wenn sie/er sich in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Nachweise über die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Leistungen können auch nachträglich vorgelegt werden. Werden die Nachweise über die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Leistungen nicht mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt, so erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, daß die Leistungsnachweise dem Prüfungsamt spätestens mit der Meldung zur ersten Klausur des zweiten Prüfungsabschnitts vorliegen.

§ 12 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

1.  die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2.  die Unterlagen gemäß § 11 Abs. 2 mit der Maßgabe von Abs. 3 und 4 unvollständig sind oder
3.  die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in einem der in § 11 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Studiengänge im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.

Im übrigen darf die Zulassung nicht abgelehnt werden.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 13 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat beweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/seines Faches, die methodischen Instrumentarien und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus fünf Fachprüfungen, die sich auf die Grundlagen folgender Fachgebiete erstrecken:

1.  Volkswirtschaftslehre,
2.  Betriebswirtschaftslehre,
3.  Mathematik und Wirtschaftsinformatik,
4.  Statistik und Ökonometrie,
5.  Recht für Wirtschaftswissenschaftler.

(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Fachgebieten nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(4) Zum Zwecke der rechtzeitigen Leistungskontrolle ist die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitte eingeteilt. Sämtliche Klausuren des ersten Abschnitts sollen spätestens unmittelbar nach der Vorlesungszeit des dritten, sämtliche Klausuren des zweiten Abschnitts spätestens unmittelbar nach der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden.

(5) Der erste Prüfungsabschnitt umfaßt

1.  die dreistündige Klausur "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I",
2.  die dreistündige Klausur "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre I",
3.  die vierstündige Klausur "Grundlagen der Mathematik",
4.  die dreistündige Klausur "Grundlagen der Statistik",
5.  die zweistündige Klausur "Grundlagen des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler I".

Der zweite Prüfungsabschnitt umfaßt

1.  die dreistündige Klausur "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II",
2.  die dreistündige Klausur "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre II",
3.  die vierstündige Klausur "Grundlagen der Wirtschaftsinformatik",
4.  die zweistündige Klausur "Grundlagen der Ökonometrie",
5.  die zweistündige Klausur "Grundlagen des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler II".

(6) Die Klausuren gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 Nr. 1 können auf Beschluß des Prüfungsausschusses studienbegleitend jeweils in zwei Klausuren aufgeteilt werden.

(7) Zur Teilnahme an jeder Klausur gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 ist eine schriftliche Meldung an das Prüfungsamt erforderlich.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 14 Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Klausurarbeiten des betreffenden Fachgebiets mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Klausuren, wird die Fachnote mit Ausnahme der Fachnoten für das Fachgebiet "Statistik und Ökonometrie" als arithmetisches Mittel der einzelnen Klausurnoten gebildet. Die Fachnote für die Fachprüfung im Fachgebiet "Statistik und Ökonometrie" wird als gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet, wobei die Note für die Klausur "Grundlagen der Statistik" mit zwei Dritteln und die Note für die Klausur "Grundlagen der Ökonometrie" mit einem Drittel gewichtet wird.

(2) Werden die in § 13 Abs. 5 genannten Prüfungen nicht zu den in § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Terminen absolviert, so gelten sie als abgelegt und nicht bestanden. Hierüber erhalten die Betroffenen vom Prüfungsausschuß einen Bescheid. Sind Studierende aus einem zwingenden Grund, den sie nicht zu vertreten haben, gehindert, die genannten Termine einzuhalten, gewährt ihnen der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Fristverlängerung um ein Semester

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind.

(4) Die Bewertung der Klausurarbeiten erfolgt innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgesetzten Fristen, spätestens jedoch vier Wochen nach dem Prüfungstermin.

§ 15 Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann in den Fachgebieten, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Setzt sich eine Fachprüfung aus mehreren Klausuren zusammen, so sind nur die Klausuren zu wiederholen, in denen die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist. Die Wiederholung einer bestandenen Klausur ist nicht zulässig.

(2) Höchstens vier Klausuren können ein zweites Mal wiederholt werden. Weitere Wiederholungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen, ebenso Freiversuche. Nicht bestandene Prüfungen des Grundstudiums an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet.

(3) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt zum nächsten regulären Termin.

§ 16 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten, die Noten der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Leistungen und eine Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nach Erschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten der Klausuren endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist bzw., wenn keine weitere Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht, daß die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

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III. Diplomprüfung
 
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.  die Diplomvorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine gemäß § 9 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat und
2.  an der Humboldt-Universität für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist spätestens mit der Meldung zum ersten Teil der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 schriftlich an das Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.  die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2.  eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsverfahren befindet.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:

1.  der Diplomarbeit,
2.  den Fachprüfungen.

(2) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer:

(a)  Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
(b)  Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
(c)  eine Besondere Betriebswirtschaftslehre der Gruppe I,
(d)  eine Besondere Betriebswirtschaftslehre der Gruppe II und
(e)  ein Wahlpflichtfach gemäß Abs. 5.

(3) Als Besondere Betriebswirtschaftslehre der Gruppe I ist eines der folgenden Fächer zu wählen:

(a)  Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
(b)  Finanz- und Bankwirtschaft,
(c)  Internationales Management,
(d)  Marketing,
(e)  Unternehmenstheorie und -politik,
(f)  Versicherungsbetriebslehre,
(g)  Wirtschaftsprüfung und Internes Rechnungswesen.

(4) Als Besondere Betriebswirtschaftslehre der Gruppe II ist eines der folgenden Fächer zu wählen, soweit es nicht bereits aus der Gruppe I gewählt wurde:

(a)  Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
(b)  Empirische Wirtschaftsstatistik,
(c)  Finanz- und Bankwirtschaft,
(d)  Unternehmenstheorie und -politik,
(e)  Versicherungsbetriebslehre,
(f)  Wirtschaftsinformatik,
(g)  Wirtschaftsprüfung und Internes Rechnungswesen.

(5) Als Wahlpflichtfach ist eines der folgenden Fächer zu wählen:

(a)  Statistik (wenn nicht gleichzeitig Empirische Wirtschaftsstatistik gewählt wird),
(b)  Ouml;konometrie,
(c)  Operations Research,
(d)  Wirtschaftsinformatik (wenn nicht als eine Besondere Betriebswirtschaftslehre gewählt),
(e)  Wirtschaftstheorie,
(f)  Wirtschaftspolitik,
(h)  Finanzwissenschaft,
(i)  Wirtschaftsgeschichte,
(j)  Wirtschaftlich relevante Bereiche des Rechts.

(6) Die Prüfungen in den Fächern "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Besondere Betriebswirtschaftslehre" erfolgen jeweils in der Form vierstündiger Klausuren und, auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten, in der Form einer mündlichen Prüfung. Eine mündliche Prüfung ist nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bestanden hat.

(7) Die Prüfung im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" soll unmittelbar nach der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters des Hauptstudiums, die Prüfungen in den Fächern der Besonderen Betriebswirtschaftslehren sollen unmittelbar nach der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters des Hauptstudiums abgelegt werden. Andernfalls sind die genannten Prüfungen innerhalb eines Prüfungszeitraumes abzulegen.

(8) Die Prüfungen im Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" und in den Wahlpflichtfächern gemäß Abs. 5 (a)-(i) erfolgen studienbegleitend in der Form von Lehreinheitsprüfungen. Gegenstand einer Lehreinheitsprüfung ist der Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen des betreffenden Fachgebiets. Die Prüfung im Wahlpflichtfach "Wirtschaftlich relevante Bereiche des Rechts" erfolgt in zwei Teilprüfungen.

(9) Die Lehreinheitsprüfungen können in der Form von Klausuren oder als Seminararbeiten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer an Stelle einer Klausur auch mündliche Prüfungen ansetzen, die sich auf das Gebiet der Vorlesung erstrecken. Die Prüfungsleistungen werden gemäß § 8 Abs. 1 bewertet. Außerdem werden jeder Lehreinheitsprüfung Punkte zugeordnet, deren Anzahl der Anzahl der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen entspricht, deren Stoff Gegenstand der betreffenden Lehreinheitsprüfung ist. Diese Punkte bilden zusammen mit den Noten der Lehreinheitsprüfungen die Grundlage für die Feststellung, ob die Fachprüfung im Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" oder in einem Wahlpflichtfach im Sinne von Abs. 5 (a)-(i) gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 bestanden oder gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 nicht bestanden ist.

(10) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

§ 19 Meldung zu den Teilen der Diplomprüfung

(1) Zu jeder Fachprüfung, zu jeder Teilprüfung einer Fachprüfung und zu jeder Lehreinheitsprüfung ist eine gesonderte schriftliche Meldung im Prüfungsamt abzugeben. Dabei ist die jeweils erste Meldung zu einer Prüfung in einem Fach gleichbedeutend mit der Anmeldung zur Fachprüfung in diesem Fach. Außerdem ist eine Meldung zur Diplomarbeit im Prüfungsamt abzugeben. Sie muß grundsätzlich spätestens zwei Monate nach dem Bestehen der letzten Prüfung erfolgen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Diplomarbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Meldung zur Wiederholung der Diplomarbeit hat innerhalb zweier Monate, nachdem das Nichtbestehen des ersten Versuchs der Diplomarbeit festgestellt worden ist, zu erfolgen.

(2) Mit der Meldung zur Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat eine Erklärung darüber abzugeben, in welchem Fachgebiet gemäß § 18 Abs. 2 und bei welcher Prüferin/welchem Prüfer sie/er ihre/seine Diplomarbeit anfertigen möchte. Der Vorschlag ist auf den Kreis der Prüferinnen/Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 beschränkt.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 20 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder Prüferin/jedem Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgegeben werden. Sie/er kann verlangen, daß die Kandidatin/der Kandidat zuvor erfolgreich an einem Seminar der Prüferin/des Prüfers teilgenommen hat.

(3) Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung der Prüferin/des Prüfers auch in Form einer Gruppenarbeit ausgegeben werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen/des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(4) Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin/der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Dabei wird ein Vorschlag der Kandidatin/des Kandidaten hinsichtlich der Bestimmung der Prüferin/des Prüfers nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Diplomarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten zur Diplomprüfung und nach der gesonderten Meldung gemäß § 19 Abs. 2 ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt durch die Prüferin/den Prüfer. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist durch die Prüferin/den Prüfer aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt unmittelbar mitzuteilen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt von der Ausgabe des Themas bis zur Einreichung der Arbeit 90 Tage. Die Prüferin/der Prüfer kann die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten auf 180 Tage festsetzen.

(6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 30 Tage, bei Diplomarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von 180 Tagen innerhalb der ersten 60 Tage zurückgegeben werden. Bei Wiederholung der Diplomarbeit ist eine Rückgabe nicht möglich.

(7) Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit von Diplomarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von 90 Tagen um höchstens 45 Tage verlängern, wenn triftige Gründe vorliegen und diese unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht oder in denen aus sonstigen, vom Prüfungsausschuß anerkannten, Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden auf die Bearbeitungsdauer nicht angerechnet.

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er ihre/seine Arbeit - bei Gruppenarbeiten einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und keine unzulässigen Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in zweifacher Ausfertigung fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. Die Kandidatin/der Kandidat kann eine eingereichte Arbeit nicht zurückziehen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen/einer der Prüfer ist diejenige/derjenige, die/der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Die/der zweite Prüferin/Prüfer wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist gemäß § 8 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Beurteilt eine Prüferin/ein Prüfer die Diplomarbeit als "nicht ausreichend" (5,0), die/der andere aber als mindestens "ausreichend" (4,0 oder besser), so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Anhörung der Prüferinnen/Prüfer über die endgültige Bewertung. Im übrigen ergibt sich die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüferinnnen/Prüfer.

(3) Die Bewertung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.

§ 22 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er über ein breites Grundwissen verfügt und die Zusammenhänge des jeweiligen Faches überblickt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüferinnen/Prüfern oder einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers abgelegt. Es sollen höchstens drei Kandidatinnen/Kandidaten zur gleichen Zeit geprüft werden. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 8 Abs. 1 hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören.

(3) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 15 und höchstens 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Das Ergebnis ist der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse ist die Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zugelassen, sofern nicht die Kandidatin/der Kandidat Einspruch erhebt. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.   xgoup2.gif (858 Byte)

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungsleistungen im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und in den Fächern der Besonderen Betriebswirtschaftslehren werden mit Noten gemäß § 8 Abs. 1, das Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" und die Wahlpflichtfächer gemäß § 18 Abs. 5 (a)-(j) werden mit Noten gemäß § 8 Abs. 2 bewertet.

(2) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat eine der in Abs. 1 genannten Fachprüfungen zu Beginn des siebten Fachsemesters nach dem Bestehen der Diplomvorprüfung nicht abgelegt, so gilt die betreffende Fachprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Bewertung des Faches "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" und der Wahlpflichtfächer gemäß § 18 Abs. 5 (a)-(i) erfolgt in der Weise, daß die Noten der mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen der Lehreinheitsprüfungen eines Faches mit den Punkten der betreffenden Lehreinheitsprüfungen gewichtet werden und die Fachnote als gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet wird.

(4) Die Prüfungsleistungen aus den Teilgebieten in der Klausur im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" sind zunächst mit Punkten zu bewerten, aus deren Summe die Fachnote gebildet wird. Die Kandidatin/der Kandidat darf in der Klausur diejenigen Themen und Aufgaben nicht bearbeiten, die zu den Besonderen Betriebswirtschaftslehren oder dem Wahlpflichtfach gehören, die Gegenstand seiner Diplomprüfung sind.

(5) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. Die Fachprüfungen im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", in den Fächern der Besonderen Betriebswirtschaftslehren und im Fach "Wirtschaftlich relevante Bereiche des Rechts" sind bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Die Fachprüfung im Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" und in einem Wahlpflichtfach gemäß § 18 Abs. 5 (a)-(i) ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat in dem betreffenden Fach Lehreinheitsprüfungen mit insgesamt mindestens zehn Punkten einschließlich der dem Fach zugeordneten Pflichtlehreinheitsprüfungen erfolgreich abgelegt hat.

(6) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird die Gesamtnote der Diplomprüfung gemäß § 8 Abs. 3 gebildet. Dabei wird aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel gebildet.

(7) Hat eine Studentin/ein Student nicht spätestens nach Ablauf von sechs Semestern nach dem Bestehen der Vordiplomprüfung die in Abs. 1 genannten Fachprüfungen absolviert, so ist sie/er verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung gemäß § 30 Abs. 4 BerlHG teilzunehmen. Ist die Studentin/der Student dieser Verpflichtung bis zum Ende des folgenden Semesters nicht nachgekommen, wird sie/er exmatrikuliert.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat die Fachprüfung im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", in einem Fach der Besonderen Betriebswirtschaftslehren, im Wahlpflichtfach "Wirtschaftlich relevante Bereiche des Rechts" oder die Diplomarbeit nicht bestanden oder gilt eine der genannten Fachprüfungen bzw. die Diplomarbeit als nicht bestanden, kann sie/er die betreffende Fachprüfung bzw. die Diplomarbeit wiederholen. Die Wiederholung der Fachprüfungen muß zum nächsten Prüfungstermin, die Anmeldung für die zweite Diplomarbeit innerhalb zweier Monate nach dem Zugang des Bescheids, daß die Diplomarbeit nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, erfolgen.

(2) Höchstens zwei der in Abs. 1 genannten Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn die Kandidat/der Kandidat sie bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat. Eine dritte Wiederholung dieser Fachprüfungen und eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit sind ausgeschlossen, ebenso Freiversuche. Nicht bestandene Diplomprüfungen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet.

(3) Für die Wiederholung der in Abs. 1 genannten Fachprüfungen und der Diplomarbeit ist eine erneute Meldung erforderlich.

(4) Die Fachprüfung im Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" oder in einem Wahlpflichtfach gemäß § 18 Abs. 5 (a)-(i) ist nicht bestanden, wenn sich die Punkte der Lehreinheitsprüfungen in dem betreffenden Fach, die nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0 oder besser) bewertet worden sind, zu acht oder mehr Punkten summieren. Dabei sind Wiederholungsprüfungen einzubeziehen. Eine der genannten Fachprüfungen ist auch dann nicht bestanden, wenn eine Pflichtlehreinheitsprüfung in dem betreffenden Fach bei der zweiten Wiederholung nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0 oder besser) bewertet worden ist.

(5) Nicht bestandene Pflichtlehreinheitsprüfungen können zweimal, alle anderen Lehreinheitsprüfungen höchstens einmal wiederholt werden. Weitere Wiederholungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen, so auch eine Wiederholung einer gemäß Abs. 4 nicht bestandenen Fachprüfung.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 25 Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit und deren gemäß § 8 Abs. 2 gerundete Note, die Prüfungsfächer gemäß § 18 Abs. 2 und deren Fachnoten und die Gesamtnote der Diplomprüfung. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird mit dem Siegel der Humboldt-Universität versehen und ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Hat die Kandidatin/der Kandidat einen Teil der Diplomprüfung im Sinne von § 18 Abs. 1 nicht bestanden, so erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung. § 16 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 26 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Präsidentin/dem Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Humboldt-Universität versehen.

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IV. Schlußbestimmungen
 
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, die/der einen Teil der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung im Sinne des § 18 Abs. 1 nach dieser Prüfungsordnung abgeschlossen hat, wird auf schriftlichen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt.

(2) Der Antrag ist bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.  xgoup2.gif (858 Byte)

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben sind und die Diplomvorprüfung noch nicht bestanden und nicht endgültig nicht bestanden haben, können wählen, ob sie die Diplomvorprüfung nach dieser oder nach der Prüfungsordnung vom 10. Februar 1992 ablegen wollen. Nach der Prüfungsordnung vom 10. Februar 1992 erbrachte Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise werden auf die nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Fachprüfungsleistungen grundsätzlich angerechnet. In strittigen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuß. Nicht bestandene Prüfungen werden ebenfalls angerechnet.

(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben sind, die Diplomvorprüfung, aber nicht die Diplomprüfung bestanden haben und diese nicht endgültig nicht bestanden haben, können wählen, ob sie die Diplomprüfung nach dieser oder nach der Prüfungsordnung vom 10. Februar 1992 ablegen wollen. Nach der Prüfungsordnung vom 10. Februar 1992 erbrachte Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise werden auf die Fachprüfungsleistungen und die Diplomarbeit grundsätzlich angerechnet. In strittigen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuß. Nicht bestandene Prüfungen werden ebenfalls angerechnet.

(3) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 und 2 muß vor dem Prüfungstermin ausgeübt werden, der als nächster auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung folgt. Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungen werden zum letzten Mal zum neunten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung folgenden Prüfungstermin gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 10. Februar 1992 durchgeführt. Bis dahin erbrachte Prüfungsleistungen werden auf die danach nur noch nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Prüfungsleistungen angerechnet. Nicht bestandene Prüfungen werden ebenfalls angerechnet.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 10. Februar 1992 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 5/1992) außer Kraft. § 29 bleibt unberührt.

 
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[ PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE | FAKULTÄT | UNIVERSITÄT ]
[ AUTOR: webmaster | AKTUALISIERUNG: 16 Nov 1998 ]
[ URL: http://www.wiwi.hu-berlin.de/pa/DpoBwl94.shtml ]